verworffen / die ihres Alters viertzehen Jahre nicht vollenkömmlich erreichet haben / die an ihrer Vernunfft gebrechlich seyn / Meineydige / und die ihres Ampts / wegen ihrer Mißhandlung / entsetzt seyn / die des Landes verwiesen / oder / auff ergangene Urtheil / von dem Scharffrichter an ihren Gliedern gestraffet seyn.
So sollen auch die Eltern für / und wider ihre leibliche Kinder / und hin wieder die Kinder für / und wider die Eltern zu zeugen nicht zugelassen / noch Zeugnüß zugeben gezwungen werden / welches auch in den Eheleuten Statt hat.
Andere Bluts-freunde / die ein ander in dem dritten Gradt verwandt seyn / können sich der Zeugnüß entschüldigen / und darzu nicht gezwungen werden / es wäre dann / daß andere bey den Sachen nicht gewesen / und die Wahrheit nicht anders könte erkündiget werden. Wann sie aber gutwillig Zeugnüß geben wollen / können sie zugelassen werden.
Bittet ein Mann den andern an seine Acht oder Berathschlagung / und offenbahret ihm seine
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 86. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_094.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)