Heimligkeit; wolte man hernacher ihn mit demselben Manne überzeugen / das mag nicht seyn.
Alle und jede Personen / die an der angestelten Rechtfertigung Theil oder Gemeinschafft / Nutz / Gewinn / oder Verlust haben / oder dessen etwas daraus gewertig seyn / mügen in derselben Sache keine Zeugen seyn. Gleicher gestalt mag auch der jenige / welcher mit an der Verwundung gewesen / den andern nicht überzeugen.
So mag niemand höher zeugen / als sein Erb oder Zinß werth ist / und als sein Gebeude über den Erbzinß sich an dem Werth erstrecket.
Hätte aber jemand glaubwürdige ehrliche Leute zu Zeugen vorzustellen / die so hoch nicht besessen wären / als die Sache sich erstrecket / und der Zeugenführer Caution leisten würde / den Schaden / welcher aus falscher Zeugnüß sich verursachen möchte / zu erstatten: So mügen solche Leute in der Sache wol Zeugen seyn / gleich als wann sie selbst hoch gnug gesessen wären.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 87. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_095.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)