Wann der Zeuge / zur Zeit des getroffenen Contracts oder Handels / darzu er beruffen wird / Erbgesessen ist / und hernacher sein Erb oder Zinß verkauft / so sol sein Zeugnüß nicht weniger gültig seyn / als da er Erbgesessen gewesen. Wäre aber der Zeuge / zur Zeit des Contracts oder Handels / unbesessen / und hernacher Erb und eigen / oder Zinß erlangte / der kan kein Zeuge seyn / dieweil er zur Zeit des Handels / davon er zeugen sol / unbesessen gewesen ist.
Ein Frembder kan einen Frembden umb Schuld / die ausserhalb dieser Stadt contrahirt ist / mit frembden guten Leuten überzeugen / wofern der Zeuge an andern Oertern so hoch gesessen / als die Schuld sich erstrecket / und solches sol er mit des Herrn / der Stadt oder des Vogts / darunter des Zeuge gesessen ist / Brieffen beweisen.
Von Verwundungen und Schlägen / die in oder vor dieser Stadt Mühlen geschehen / mügen unbesessene Bürgere / und deroselbigen Knechte / die gute Leute seyn / wol zeugen. Da es aber an anderen Oertern
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 88. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_096.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)