Gerichtsverwaltere die gedrückte Vermahnung und explicationem des Eyds / den Zeugen vorlesen / und darauff den Eyd leisten lassen.
Wann für Bürgermeistern / Gerichtsverwaltern / oder deputirten Commissarien, gütliche Handlung gepflogen / und nichts verabscheidet / sondern die Sachen durch vorgedachte Raths-Personen für Gericht gewiesen werden / und die Partheyen hernach die Bürgermeister / Gerichtsverwalter / oder verordnete Commissarien / ihrer vor ihnen beschehener Vorträge und verlauffener Händel halben / für Zeugen benennen und fürstellen wolten: so sollten sie in den Fällen / da sie in der Häuptsachen nichts verglichen oder verabschiedet haben / wegen der Sachen die vor ihnen gehandelt / Kundschafft zu geben nicht schüldig seyn / auch von Gerichtswegen darzu nicht gedrungen werden.
Da sie aber Amptshalben / oder aus Befehl und Verordnung des Raths / die Partheyen vertragen / und solches verzeichnet hätten / wird demselben vollenkommener Glaube beygemessen. Hätten sie es aber in Schrifften nicht verfasset: sollen sie / auff der Partheyen Begehren / der getroffenen Vergleichung und
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 93. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_101.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)