Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 101.jpg

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Gerichtsverwaltere die gedrückte Vermahnung und explicationem des Eyds / den Zeugen vorlesen / und darauff den Eyd leisten lassen.

23.

Wann für Bürgermeistern / Gerichtsverwaltern / oder deputirten Commissarien, gütliche Handlung gepflogen / und nichts verabscheidet / sondern die Sachen durch vorgedachte Raths-Personen für Gericht gewiesen werden / und die Partheyen hernach die Bürgermeister / Gerichtsverwalter / oder verordnete Commissarien / ihrer vor ihnen beschehener Vorträge und verlauffener Händel halben / für Zeugen benennen und fürstellen wolten: so sollten sie in den Fällen / da sie in der Häuptsachen nichts verglichen oder verabschiedet haben / wegen der Sachen die vor ihnen gehandelt / Kundschafft zu geben nicht schüldig seyn / auch von Gerichtswegen darzu nicht gedrungen werden.

24.

Da sie aber Amptshalben / oder aus Befehl und Verordnung des Raths / die Partheyen vertragen / und solches verzeichnet hätten / wird demselben vollenkommener Glaube beygemessen. Hätten sie es aber in Schrifften nicht verfasset: sollen sie / auff der Partheyen Begehren / der getroffenen Vergleichung und