Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 103.jpg

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allhie gebraucht werden sollen / durch den geschworenen Gerichts-Schreiber verzeichnen und auffschreiben lassen. Folgends einem jeden die Beweiß-Articul deutlich / unterschiedlich und verständlich fürlesen / und darauff ordentlich befragen; und wann der Zeuge den Articul wahr sagt / umb Uhrsache seiner Wissenschafft fragen / und dieselben dem Examini fleissig einverleiben lassen: Sagt aber der Zeuge zu dem Articul nein: sol es dabey gelassen / und umb weitere Umbstände nicht gefraget werden.

27.

Wann der Zeuge auff die Fragstücke und Beweiß-Articul abgehöret ist / sol demselben die Aussage von Anfang biß zu End / ehe er weg gelassen wird / fürgelesen / damit aller Mißverstandt / so leichtlich im Schreiben fürfallen möchte / gäntzlich auffgehoben werde / und ihm alsdann ein Stillschweigen aufferlegt werden / niemand das jenige / was er gezeuget / zu offenbahren.

28.

Und dieweil ohne Eydsleistung / der Gezeugen Aussage / zu Rechte nicht gültig seyn / so sollen hinführo der Zeugen Aussage / welche vor den Notarien auffgenommen / in unserm Gericht nicht attendirt, sondern gäntzlich verworffen werden.