Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Der Gezeugen Aussage sollen in geheim bey dem Gerichte bleiben / biß der Beklagte seinen Gegenbeweiß / so er einigen zu führen bedacht / verführet hat / und sol es mit des Beklagten Gegenbeweiß durch aus und in allem gehalten werden / wie zuvor gemeldet.
TITULUS. XXIX.
Von der fürgestelten Zeugen Beeydigung:
Ein jeder Zeuge / sol zu GOtt dem Allmächtigen schweren / daß er in der Sache / darin er zu Zeugen fürgestellet und befraget wird / auff einen jeden Articul / und Fragstück / die reine lautere Wahrheit sagen wolle / so viel ihm kundt und wissend ist / und darinne nichts verhalten oder verschweigen / weder umb jenige Geschenck / Gabe / oder auch Freundschafft oder Feindschafft / Haß / Furcht / Liebe und Leid / noch sonsten einigerley Uhrsachen halben / wie die von
Empfohlene Zitierweise:
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 95. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_104.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 95. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_104.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)