Würde aber der Kläger oder Beklagte / auff bestimbten Tag / Hand und Siegel nicht recognosciren, sondern ungehorsamlich außbleiben / es wäre dann / daß ihm solches die Noth benehme / so sol das Siegel und Unterschrifft der fürgebrachten Verschreibung / in contumaciam[1] für bekandt / und die Sache für beschlossen angenommen / und mit Gerichtlicher condemnation und execution, oder absolution, wie Recht ist / verfahren werden.
Was für dem Rathe in offener Audientz / an Erb und Eigen / Hauptstuel und Rente verlassen / und in dieser Stadt Erb- oder Rentebuch geschrieben / und in Jahr und Tag nicht angefochten / und davon unter des Secretarii Hand ein Extract im Gericht fürgelegt wird / dagegen kan niemenad einige Einrede thun / es were dann der jenige welcher daran interessirt, ausserhalb Landes gewesen / der wird von der Zeit an / das er solches erfahren / innerhalb Jahrs und Tages billig zugelassen. Die Zeit aber seiner erlangten Wissenschaft / sol er / auff des Gegentheils Begehren / mit seinem Eyde erhalten.
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ wegen Ungehorsams von lat. contumacia Unbeugsamkeit, Widerspenstigkeit
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 98. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_106.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)