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zuschicket / sollen im Gericht / wann sie recognoscirt werden / vollenkommenen Glauben haben / und denselben der sie geschrieben hat / gnugsam überweisen.
9.
Wann Verträge / Brieffe oder andere schrifftliche Uhrkunde bey einem Theil in Verwahrung seyn / und der ander Theil daran interessirt, und ihnen beyden gemein seyn / oder sonst auff ihrer beyder Unkosten gefertigt / so sol der Einhaber dieselben / nach Erkändnüß des Gerichts / zu ediren und heraus zugeben schuldig seyn.
TITULVS. XXXI.
Von Kundschafft oder Verhör der Zeugen zu ewiger Gedächtnüß:
ARTICULUS 1.
Wiewol Zeugen oder Kundschafften zu Recht / vor Befestigung des Kriegs nicht zugelassen noch auffgenomen werden sollen /
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 101. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_109.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 101. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_109.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)