Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 109.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.


zuschicket / sollen im Gericht / wann sie recognoscirt werden / vollenkommenen Glauben haben / und denselben der sie geschrieben hat / gnugsam überweisen.

9.

Wann Verträge / Brieffe oder andere schrifftliche Uhrkunde bey einem Theil in Verwahrung seyn / und der ander Theil daran interessirt, und ihnen beyden gemein seyn / oder sonst auff ihrer beyder Unkosten gefertigt / so sol der Einhaber dieselben / nach Erkändnüß des Gerichts / zu ediren und heraus zugeben schuldig seyn.



TITULVS. XXXI.
Von Kundschafft oder Verhör der Zeugen zu ewiger Gedächtnüß:
ARTICULUS 1.

Wiewol Zeugen oder Kundschafften zu Recht / vor Befestigung des Kriegs nicht zugelassen noch auffgenomen werden sollen /