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aus Rechtmässigen Uhrsachen / seine Action anzustellen verhindert würde.
4.
Der Beklagte aber mag sich solcher Zeugnüß in Rechten allezeit zu seiner Nothdurfft gebrauchen.
TITULUS. XXXII.
Von Publication und Eröffnung geführter Beweisung / und Einreden wider die geführte Kundschafft:
ARTICULUS 1.
Nach geführter Beweisung / sol Kläger den Beklagten Citiren lassen / und die Eröffnung der geführten Beweisung mündlich bitten / und so fern die Gegenbeweisung vollnführet / sol so wol des Klägers als Beklagten Zeugnüß eröffnet / und auff des einen oder andern Theils