Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 112.jpg

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Begehren / offenes Gerichts alsbald verlesen / oder auch ihnen Copey mitgetheilet werden.

2.

Würde aber der Gegentheil mit Einbringung seiner Zeungnüß säumig befunden / oder hätte in gebührender Zeit seine Zeugen nicht abhören lassen / auch keine Ehehaffte Entschüldigung angezeigt / sol des gehorsamen Theils Zeugnüß in contumaciam[1] eröffnet / und des ungehorsamen Theils Zeugnüß hinführo nicht zugelassen werden.

3.

Es stehet aber zu des Klägers Gefallen / ob er nach beschehener Verlesung der allerseits geführten Beweisung / alsbald handelen / oder Dilation biß zum nechsten bitten wil.

4.

Gleichergestalt mag der Beklagte / auff den Fall da der Kläger alsbald handeln würde / in continenti[2] antworten / oder Dilation biß ad proximam bitten / und alsdann ist er schüldig / seine Exceptiones wider der Zeugen Person und Aussage / so er einige zu haben vermeinet / Gerichtlich vorzubringen; Darauff der Kläger

  1. Contumacia: Widerspenstigkeit
  2. unmittelbar darauf