Begehren / offenes Gerichts alsbald verlesen / oder auch ihnen Copey mitgetheilet werden.
Würde aber der Gegentheil mit Einbringung seiner Zeungnüß säumig befunden / oder hätte in gebührender Zeit seine Zeugen nicht abhören lassen / auch keine Ehehaffte Entschüldigung angezeigt / sol des gehorsamen Theils Zeugnüß in contumaciam[1] eröffnet / und des ungehorsamen Theils Zeugnüß hinführo nicht zugelassen werden.
Es stehet aber zu des Klägers Gefallen / ob er nach beschehener Verlesung der allerseits geführten Beweisung / alsbald handelen / oder Dilation biß zum nechsten bitten wil.
Gleichergestalt mag der Beklagte / auff den Fall da der Kläger alsbald handeln würde / in continenti[2] antworten / oder Dilation biß ad proximam bitten / und alsdann ist er schüldig / seine Exceptiones wider der Zeugen Person und Aussage / so er einige zu haben vermeinet / Gerichtlich vorzubringen; Darauff der Kläger