Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 115.jpg

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TITULVS XXXIIII.
Von Beweisung durch der Partheyen Eydt:
ARTICULUS 1.

Wann der Kläger zu Anfange seiner Klage vor der Kriegsbefestigung / sich keines Beweises berühmet / sondern dem Beklagten das jenige darümb er ihn beschüldiget / in sein Gewissen schiebet: So ist der Beklagter den Eydt zum nechsten Gerichts-Tage zu leisten schüldig / thut er das nicht in bestimmter Zeit / so ist er der Klage überwunden / und sol gegen ihm mit der Execution verfahren werden / es were dann / daß er durch Ehehaffte Noth in bestimbter Zeit zu erscheinen verhindert were / die Ehehafft sol er benennen / und dieselbe mit dem Eyde betheuren / und sol nichts desto weiniger den nechsten Rechtstag den deferirten Eydt leisten.