Wann der Kläger dem Beklagten die Sache in das Gewissen gestellet / und derselbe den Eydt noch nicht geschworen hat / mag der Kläger sich der Beweisung / welche er nach dem deferirten[1] Eydt erlangt und gefunden / gebrauchen.
Es mag aber der Beklagter den deferirten Eydt / dem Kläger wieder anheim schieben / und muß alsdann der Kläger schweren / und seine Klage mit seinem Eyde beweisen und bestercken. Würde aber der Kläger sich dessen verweigeren / und zum nechsten Rechtstage den Eydt nicht leisten: So wird der Beklagte / mit Erstattung der Gerichtskosten / von angestalter Klage loß getheilt / und mag in diesem fall der Kläger / zu Vertrettung seines Gewissens / oder zu Ergründung seiner Klage / keine Beweisung führen / sondern ist den deferirten Eyd zu leisten schüldig.
Da auch der Beklagte sein Gewissen mit Beweisung vertreten wolte / und könte / ist er den Eyd zu leisten nicht schüldig / sondern mag sich der Beweisung gebrauchen / und da er keine gnugsame Beweisung
- ↑ von lat. deferre herabtragen, -bringen, anbieten, jemandem etwas anbieten