Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 117.jpg

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führen könte / mag er gleichwol den deferirten Eyde nochmahls schweren.

5.

Hätte aber der Beklagte keine Beweisung / und wolte auch den deferirten Eyd dem Kläger nicht wieder anheim schieben: So mag er von dem Kläger den Eyd für Gefährde forderen / das er ihn auff sein Gewissen in der Klage gefährlich nicht beschüldiget habe / solchen Eyd ist der Kläger / ehe und zuvor der Beklagte den zugeschobenen Eyd thut / auff vorgehende Citation zu leisten schüldig. Würde er aber Ungehorsamlich nicht erscheinen / oder thäte sich des Eyds vor Gefährde weigeren: So sol der deferirte Eyd für geschworen geachtet / und der Beklagte von der Klage entbunden werden.

6.

Würde der Beklagte in bestimmter Zeit nicht schweren / oder sein Gewissen mit Beweisung vertreten / oder auch den Eydt nicht wieder anheim schieben: So wird er billig der Sachen verlustig ertheilet.

7.

Were auch der Beklagte den Eyd zu bestimbtem Rechtstage zu leisten erböthig / und sein