Gegentheil auf vorgehende Citation, nicht erscheinete: So mag er er gleichwol seinen vorgestalten Eyd leisten / und damit ledig sein.
Hat auch der Kläger den Beklagten des deferirten Eyds erlassen / und er das bezeugen können / so ist er ledig / gleich als wann er den Eyd wircklich hätte praestiret.
Wann ein unberüchtigter Mann einer Mißhandlung halben / die in dieser Stadt oder deroselben Gebiete geschehen / beschüldiget wird / und derselbige mit handhafftiger That nicht ist betreten / oder der Bezüchtigung / wie Recht / nicht überzeuget werden kan / der ist näher sein Ehre und Unschuld mit seinem Eyde zuverbitten / als jemand ihm dieselbe abzuwinnen hat / Aber leichtfertigen berüchtigten Personen / oder Verfesteten / oder die ihrer Unthat halben angezeichnet seyn / sol es zum Eyde nicht gelassen werden.
Ein jeder dem der Eyd deferiret und aufferlegt wird / ist schüldig / den Eyd in der Person zuleisten / und da eine Frau vor Gericht oder Rath beklaget