Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 120.jpg

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12.

Würden die Kinder / wegen ihrer Eltern Schülde / beklaget / und der Kläger sich mit dem Beweißthum / das die Kinder ihre Eltern geerbet / nicht beladen / sondern die Sache auff der Beklagten Gewissen und Eyd stellen wolte / und aber sie nicht beweisen könten / das sie sich der Erbschafft verzeihet / oder dieselbe cum beneficio Inventarii addiirt: So seyn sie schüldig / mit ihrem leiblichen Eyde zu betheuren / das sie sich ihrer Eltern Erbschafft nicht angemasset.

13.

Wann der jenige / dem der Eyd deferiret, oder durch Urtheil zu schweren aufferlegt / den terminum bey seinem Leben und Wolmacht nicht verfliessen lassen / sondern sich darzu anerbothen / aber bey wehrender Rechtfertigung verstorben were: So sol dasselbe sein Anerbieten dafür gehalten werden / als hätte er den Eyd wircklich erstattet / und dürffen die Erben nicht schweren.

14.

Knechte und Mägde / welche beweisen können / das sie gedienet haben / können von ihrem Wirthe oder Wirthinnen / oder nach deroselben Todt / ihr Lohn bey ihren Eyden erhalten. Gleicher gestalt mag der Eigenthümer /