Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 121.jpg

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oder der ein Hauß / Garten / oder ander Gut verheuret hat / wo der Häurling die Haure ihm verleugnet / eines Jahres Haure / welche der Häurling ihm zu geben versprochen / mit seinem Eyde erlangen / es were dann das der Häurling beweisen könte / das er die Haure bezahlet hätte.

15.

Beschüldiget ein unberüchtigter Wirth seinen Gast / ümb Kost und Bier / kan der Wirth bezeugen / das er an seiner Kost gewesen / so mag der Wirth schweren / wie viel der Gast ihm vor Kost und Bier schüldig sey / und das sol er ihm bezahlen / doch mag er nicht mehr als eines Jahres Kost bey seinem Eyde erhalten / und diese Forderung sol der Wirth innerhalb zween Jahren / nach der Zeit das der Gast von ihm gescheiden ist / anstellen / so fern sie beyde hie zur Stette seyn / thut er das nicht / so ist der Gast von der Klage ledig / es were dann das es mit Liebe und Freundschafft were bestehen blieben / und solches mit besessenen Leuten könte bezeuget werden / oder der Wirth mit seinem Eyde erhalten würde.

16.

Hätte der Kläger durch einen glaubhafften Zeugen / oder sonst bey nahe semiplenè den Grund seiner Klage erwiesen / mag er sich zum Eyde zu vollnkommener