Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 123.jpg

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TITULVS XXXV.
Von Findungen und Urtheiln des Niedern-Gerichts.


ARTICULUS 1.

Wann in einer Sachen Kläger und Beklagter zu bey- oder End-Urtheilen geschlossen / sollen die Partheyen / und die denselbigen Verwandt / abtreten / und Bürgere und Dingleute / auff angehörte Klag / Antwort / und geführte Beweisung / erkennen / was billig und recht ist / und in dem dieses Stadt Recht und Recesse in guter Auffacht haben.

2.

Was alsdann gefunden und eingebracht wird / sol der Gericht-Schreiber getreulich und fleissig protocolliren, und zur verhütung aller Mißverständnüß / den Bürger und Dingleuten / wie er die Findung eingenommen und verstanden / vorbehalten und anzeigen.