Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 130.jpg

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über die vorige oder andere Articul zuführen zugelassen seyn / und damit verfahren werden / wie hieroben sub Titulo 28. von Beweisung mit lebendigen Kundschafften gesetzt / und fürder die termini, wie in erster Instantz geordnet / gehalten / und darauff geurtheilt werden.


TITULVS. XXXVIII.
Vom Obern-Gericht / und Sachen / die daselbst in erster Instantz anhängig gemacht werden:
ARTICULUS 1.

In allen Sachen die nicht peinlich seyn / oder die sonst ihrer Art und Eigenschafft nach / in erster Instantz an das Nieder-Gericht nicht gehören / als dieselben in dieser Gerichts-Ordnung sub Titulo 12. Was Sachen vor das Nieder-Gericht in erster Instantz gehören / etc. specificirt seyn / ist ein jeder / er sey Bürger / Einwohner oder Frembder / in Fällen da er allhie Dingpflichtig / vor dem Rath dem Klägern in Recht zu antworten schüldig.