Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 132.jpg

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und Handlung sich nicht über sechshundert Goldgülden erstrecket / zum andern / in allen Schuldforderungen / ungeachtet wie hoch die Klage angestellet wird / wann dieselben mit unlaugbahren / unverfälschten Brieffen und Siegeln / Handschrifften / Verträgen / Heuraths-Verschreibungen / Wilkühren / Wechselbrieffen / und von den Beklagten Unterschriebenen Contracten, welche keine Unehrliche Zusage in sich halten / können beweiset werden / zum dritten / in Bausachen / dann in diesen sol summariè und mündlich procedirt, oder der Sachen Nothdurfft in eine Supplication verfast / Ubergeben werden / und wollen Wir nach angehörter Klage / Antwort / und geführter Beweisung / erkennen was Recht ist / damit sich niemand wegen Verzugs / und weitläufftigen Processes mit Fuge zu beklagen haben müge.

5.

Wann das Urtheil durch den Secretarium in Gerichte abgelesen ist / sol beyden Theilen auff ihre Anforderung davon Abschrifft / vor die Gebühr mitgetheilet werden.