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TITULVS XL.
In welchen Fällen / an das Hochlöbliche Käyserliche Cammer-Gericht[1] nicht appellirt werden mag:
ARTICULUS 1.
Welche Parthey durch gesprochene Urtheil sich beschweret zu seyn vermeynet / die mag / so fern die Appellation dem Käyserlichen Privilegio de non Appellando[2], nicht zu wieder ist / nach abgelesenem Urtheil / mit lebendiger Stimm / im Fußstapffen / für sitzendem Gericht / oder innerhalb zehen Tagen den nähesten nach eröffnetem Urtheil / in Schrifften appelliren.
2.
Es sol aber von keinem Bey- oder End-Urtheil / Erkäntnüß oder Decret, so an Unserm Obern-Gericht ausgesprochen / in Sachen bekandtliche Schülden / die mit unlaugbahren / unverfälscheten Brieffen
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ gemeint ist das Reichskammergericht, das zu dieser Zeit seinen Sitz in Speyer hatte
- ↑ Vorrecht der Reichsstände, Gerichte zu unterhalten, gegen deren Urteile keine Berufung (Appellation) vor dem Reichskammergericht eingelegt werden konnte
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 131. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_139.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 131. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_139.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)