Könte aber der Kläger aus den beweglichen Gütern nicht vergnüget werden / und der Beklagte auff des Klägers Anforderung / mit seinem leiblichen Eyde erhalten würde / das er weder baar Geld / noch Kistenpfand / oder ander bewegliche Gut hätte: So sol zu den liegenden Gütern geschritten werden / derogestalt und also / da der Rath / nach erlangter glaubwürdiger Kundschafft befinden würde / das des Beklagten Erbe / über die im Stadt-Buch auffgesuchte Beschwerung / mehr als die zuerkandte Schuld / werth were: So sol der Beklagte Klägern die Schuld im Stad-Buch versichern lassen / und jedes hundert ein Jahr mit sechsen Verzinsen / solche Schuld aber ist der Kläger länger dann ein Jahr unabgelöset stehende zulassen nicht schüldig / sondern Beklagter ist nach Außgang des Jahrs dieselbe abzulösen verpflichtet / und in Verbleibung der Bezahlung / mag der Kläger mit Verfolgung des Erbes verfahren / wie in nechstfolgendem 42 Titul im andern Articul / ferner disponirt ist. Da aber der Beklagte die Verlassung in sein Erbe zuthunde säumig seyn würde / oder auch das Erbe so hoch mit Hauptstuel im Stadt-Buch beschweret were / das es die zuerkandte Schuld nicht ertragen könte: So sol aus Unserm Befehl der Voigt mit dem Kläger auff die Mahlstette / das des Beklagten Erbe allhie in der Stadt belegen / sich verfügen / den Rinck des Erbes angreiffen / und in gegenwärtigkeit
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 137. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_145.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)