zu desselbigen Unterhaltung nicht mehr dann täglich einen Schilling Lübisch zu geben schüldig.
Und so die Schuld nicht ein tausend Marck Lübisch übertrifft / sol er ein Jahr lang / da sich aber die Schuld höher erstrecket / sol er so viel Jahr auff dem Winserbaum sitzen / so viel tausend Marck er schüldig bleibt / und nach Außgang solcher Jahre der Verhafftung erlassen / und der Schulden halben gefreyet seyn.
Würde aber der Gläubiger den Schüldiger in Verhafftung zunehmen nicht begehren / noch / wie vorgesetzt / Unterhalten wollen / sondern andere Mittel gegen ihn vorzunehmen bitten: So sol / auff des Klägers Anforderung / der Beklagte den Eyd der Armuth in dem Niedern-Gericht zu schweren / und sich dieser Stadt und Gebiethe so lange zu enthalten schüldig seyn / biß er den Kläger befriedigt / oder sich mit ihm verglichen / und sol ihn davon die cessio bonorum[1], oder Abtrettung seiner Güter / nicht entledigen oder befreyen.
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Abtretung des gesamten Vermögens des Schuldners an den Gläubiger
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 140. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_148.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)