Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 149.jpg

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TITULVS XLII.
Von Feilbieten / Subhastation und Verkauffung der außgepfändeten und verholffenen Güter:
ARTICULUS 1.

Wann die Execution, wie in vorhergehendem Titul gemeldet / ergangen / und die bewegliche Güter dem Gläubiger geliefert seyn. So sol der Kläger den verlustigen Theil zum nechsten Gerichts-Tage citiren, und / derselbe erscheine oder comparire nicht / die Pfande im Niedern-Gericht auffbieten / und durch den Voigt zu Buche verzeichnen lassen / darauff sol dem Kläger die Pfande zu behalten viertzehen Tage angesetzt werden / nach viertzehen Tagen sol der Kläger / auff abermahlige vorgehende Citation, die Pfande anderweit auffbieten / und Klägern / dieselbe acht Tage zubehalten / aufferlegt werden / alsdann zum dritten mahl / auff vorgehende Citation, die Pfande