Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 153.jpg

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gute / noch ein Jahr lang halten / und keine andere Unkosten / als zu des Erbes nothdürfftigem baulichem Wesen und Unterhaltung / anwenden. Da dann in benandter Jahres Frist der Beklagter das Erbe selbst entsetzen / oder einem andern verschaffen kan / der dem Kläger die zuerkandte Schuld / neben auffgewachsenen gebührlichen Zinsen / und den angewandten nothdürftigen Baukosten / auff vorgehende Ermässigung / entrichten wird / ist der Kläger / gegen erlangte Bezahlung / das Erbe wieder abzutreten schüldig. Würde sich aber der Beklagter in obbenandter Zeit nicht entreden: So hat der Kläger macht / das Erbe zuverkauffen / und da dasselbe höher / als seine Schuld sich erstrecket / verkaufft würde / das sol er dem Beklagten wiedergeben. Da auch der Kläger aus der Kauffsummen nicht könte befriediget werden / den Mangel sol der Beklagte erstatten / ist aber der Kläger solch verfolgtes Erbe für seine Schuld anzunehmen erböthig: So sol der Debitor, oder seine Erben schüldig seyn / das Erbe dem Kläger für seine Schuld in offener Audientz für Uns zu Verlassen / oder in Verweigerung dessen / sol dem Kläger / vermöge ergangener Urtheil / und darauff erfolgter prosecution, das Erbe in dieser Stadt Erb-Buch eigenthümlich zugeschrieben werden.