sol alsbald unter dieser Stadt Signet ein öffentlich Mandat an das Rathhauß angeschlagen / und einem jeden dieser Stadt Bürgern / Bürgerinnen / Unterthanen und Einwohnern / bey einer Namhafften und ansehenlichen Peen aufferlegt und gebothen werden / das ein jeder alle das jenige / was dem Flüchtigen oder in Schulden verstorbenen Debitorn zugehöret / und er bey sich hat / wie das Namen haben mag / nichts ausbescheiden / imgleichen was ein jeder demselben Falliten oder verstorbenen an Geld / oder Wahren zu bezahlen und zu liefferen schüldig / in viertzehen Tagen den nechsten nach beschehenen Anschlagen / bey dem Gericht-Schreiber unterschiedlich mit seiner eigenen Hand verzeichnet / übergeben / und da er nicht schreiben kan / mündlich vermelden sol / und da hernacher befunden würde / das jemand diesem Gebot in bestimmter Zeit nicht nachgelebet / sondern wissentlich etwas verschwiegen hätte / gegen denselbe sol mit der in dem Mandato benandter Peen unnachlässig verfahren werden / und er nicht desto weiniger / was er nicht angesagt / von sich zu geben und zu bezahlen / oder da er die bey sich habende Güter alienirt hätte / den rechten Werth zuerstatten schüldig seyn.
Da auch jemand der Creditorn von des Flüchtigen oder verstorbenen Debitorn Gütern /
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 148. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_156.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)