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Der ander Theil /
TITULUS. I.
Von Leihen und Entlehnen / mutuum genandt.
ARTICULUS I.Wiewol das Leihen und Entlehnen in den Dingen bestehet / die gewogen / gezehlet und gemessen werden / als Geld / Metall / Wachs / Korn / Wein / Gewand oder dergleichen / welche des Entlehers eigen werden / und sich im Gebrauch und Niessung verendern / oder gar verzehren / und darumb nicht eben das geliehen Ding / sondern ein anders in gleicher Gestalt / Werth und Güte / auch Gewicht / Zahl und Masse / als es der Entleher
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 155. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_163.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 155. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_163.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)