Gesellschaft / die Zeit / in welcher die Contrahenten berührte Gelder zusammen gelegt / angesehen / einem jeden / nach dem Werth / den die Gelder damahls gehabt / seine Quota gefolget / und ob die Müntze würdiger oder geringgültiger worden / nicht erwogen werden.
Were aber in vorgesetzten Fällen die Entlehnte oder verschriebene Müntze im Abgang kommen: Sol in anderer Gangbahrer grobe Müntze / die bezahlung nach dem Werth geschehen / welchen sie in Zeit des Contracts, oder oberwehnte disposition gehabt / es were dann / das von den Contrahenten oder Disponenten, bey dem Contract, oder in der Verordnung / die Müntze selbst æstimiret worden / auff den Fall sol die von denselben gemachte Taxa angesehen werden / und nach derselben die Zahlung geschehen.
Wann nun wegen Mangel berührter Müntze / besagte des achtzehenden Articuls / die Zahlung in anderer gangbahrer grober Müntze geschehen muß / auff den Fall sol solche Müntze gegeben werden / die zur Zeit des Contracts Gänge und Gebe gewesen / dem äusser- und innerlichen Werth nach / so die Müntze in Zeit auffgerichter Verschreibung oder gemachter Ordnunge gehalten.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 163. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_171.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)