Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 172.jpg

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20.

Were aber deren keine mehr verhanden / alsdann sol die Zahlung in Gülden oder Silbern Müntze geschehen / so in Zeit der Zahlung gangbahr / jedoch der alten Müntze Werth nach / dergestalt / wo ferne die Müntze an Valor oder Schrot und Korn gewachsen: So sol / wie beym neunden und zehenden Articul gesetzet / der Debitor den Zuwachs abzuziehen / in wiederigem Fall / da die Müntze verringert / der Creditor die erstattung des Abgang befugt seyn.

21.

Würde aber der innerlichen Gütigkeit wegen auff gesetzten Fall / einiger Streit zwischen dem Gläubiger und Schüldener entstehen: So wollen Wir der Gwardinen[1] und anderer Müntzverständiger Bedencken erforderen / und nach Befindung alsdann solche Irrigkeit entscheiden.


  1. Wardein, Guardein: ein Beamter, der den Gehalt der Münzen und Mineralien untersucht (Krünitz)