Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 173.jpg

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TITULUS II.
Von Leihen zum zimlichem
Gebrauch / Commodatum
genandt:

:

ARTICULUS 1.

Wann jemand dem andern ein liegend oder fahrend Gut / Pferd / Kleinodt / Silbergeschir / Kleider / Haußgerath / und anders dergleichen / zu einem sonderlichen Gebrauch / aus gutem Willen / und ohne jenigen verdingten Lohn / leihet / also das der Entleiher nach vollendetem Gebrauch eben dasselbige dem Hinleiher wiederümb zustellen sollen: So ist der / welchem es geliehen worden / dasselbe mit bestem und genauestem Fleiß / den ein jeglicher fleissiger Haußvater bey dem Seinen anzuwenpflegt / zuverwahren / und in gute Auffacht zu haben verpflichtet.

2.

Welcher Fleiß dann ebenmässig auch in allem / so dem Commodato anhängig / muß geleistet