Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
:
Wann jemand dem andern ein liegend oder fahrend Gut / Pferd / Kleinodt / Silbergeschir / Kleider / Haußgerath / und anders dergleichen / zu einem sonderlichen Gebrauch / aus gutem Willen / und ohne jenigen verdingten Lohn / leihet / also das der Entleiher nach vollendetem Gebrauch eben dasselbige dem Hinleiher wiederümb zustellen sollen: So ist der / welchem es geliehen worden / dasselbe mit bestem und genauestem Fleiß / den ein jeglicher fleissiger Haußvater bey dem Seinen anzuwenpflegt / zuverwahren / und in gute Auffacht zu haben verpflichtet.
Welcher Fleiß dann ebenmässig auch in allem / so dem Commodato anhängig / muß geleistet
Empfohlene Zitierweise:
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 165. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_173.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 165. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_173.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)