Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 175.jpg

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Zufall / jenig Schade beschehen / ist der Entlehner zu Erstattung desselben nicht verbunden / es were dann / das er solchen Schaden und Gefahr außdrücklich auff sich genommen / oder das geliehen Gut an andere Ort / oder anderer Gestalt / oder weitere und längere Zeit dann es ihm geliehen / ohne des Hinleihers Wissen und Willen gebraucht hätte.

6.

Wird jemand vom Eigenthumms Herrn außgesand / jenig Gut / welches er einem andern außgeliehen / wieder abzuforderen / und ihm wieder zu zubringen / und aber derselbe / wann er es empfangen / damit entläufft: So ist solch Gut dem Eigenthumms Herrn verlohren / wäre er aber allein vom Eigenthumms Herrn außgesand / zu erinnern / das solch außgeliehenes Gut möchte restituirt und wieder geliefert werden: So muß derselbe / dem es geliefert worden / vor den Schaden hafften.

7.

Welcher Mann dem andern leihet seyn Pferd / Kleid / oder was es für Gut sey / und auff wasserley Weise er das aus seinen Wehren lässet / mit seinem Willen / und verkaufft es der jenige / der es in seinen Wehren hat / oder versetzt er dasselbige / oder wird es ihm abgeraubt oder abgestohlen: So mag der jenige der es