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Wann jemande von einem andern Geld / Kleinodt / Brieffe / oder anders / Liegend oder Fahrend / zu getreuen Händen befohlen und eingegeben worden: So sol derselbe solches getreulich / als sein eigen Gut / bewahren / und da er das nicht thäte / sondern aus seiner Verwahrlosung und grosser Versäumnüß dasselb / so ihm verwahrlich zu behalten zugestellet / beschädiget / geärgert oder verlohren würde / ist er solchen Schaden zuerstatten und zubezaheln schüldig.
Da aber solches zu jemands treuen Händen / eingeantwortetes Gut / von andern gestohlen
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 169. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_177.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 169. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_177.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)