Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 181.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
10.

Hätte einer bey sich in deposito ein Pferd oder Viehe: So sol er dasselbe nicht gebrauchen / und ist auch nicht schüldig / dasselbe von dem seinem zu unterhalten / was er aber zu Unterhaltung desselbigen würde nothwendig auffwenden / dasselbe mag er wieder fordern. Und sol in deroselben Action allen andern Creditorn fürgezogen werden.

11.

Der Depositarius so am bestimmten Orte das deponirtes Gut auslieferen / und wo fern mehr dann ein Ort zur wieder einantwortung bestimmet: So hat der Depositarius darein die Wahle / und da kein Ort benennet ist / gibt der Richter den Ausschlag.

12.

Es sol aber ein jeglicher / welcher Geld oder Gut zu treuen Handen empfangen / dasselb dem jenigen / welcher es ihm zu treuen Händen zugestellet / auff sein Erfordern ungesäumet wieder einantworten / und sich dagegen keiner Compensation und Vergleichung / noch einiger anderer dergleichen verzüglichen Einreden zubehlfen haben.