So aber einer / Schwerdt / Messer / Büchsen / oder andere dergleichen Waffen / zu getreuer Hand einem andern verwahrlich übergeben hätte / und derselb in seiner Unsinnigkeit / oder in grimmigen Sinn und Zorn solches wieder forderte / also das dahero Schade zubesorgen: So ist man solche Waffen zur selbigen Zeit zugeben und folgen zu lassen nicht schüldig.
Im gleichen / da ihrer zween oder mehr / einig Gut hinderlegten / und ihr einer / ohne des andern Beyseyn oder Befehlig dasselbig wieder forderte: So ist der Depositarius oder Einhalter dasselbe heraus zugeben nicht schüldig / er würde dann gnugsam versichert / ihn deßwegen gegen den andern Schadloß zu halten / oder das Anfänglich beding were / das solch Gut jedem auff sein Erforden solte zugestellet werden:
Ebener massen auch / da das hinterlegte Gut mit Recht und Gericht verboten und arrestirt würde / ist man dasselbige vor Erledigung des Arrests hinaus zugeben nicht verpflichtet.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 174. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_182.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)