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Wann der Schüldiger seinem Gläubiger die schüldige Gelder in zweer Zeugen Gegenwart offerirt, derselbe aber solche Gelder anzunehmen sich verweigert / und der Debitor dieselbe consigniret, und loco publica deponiret; So sol der Schüldiger damit von ferner Zinse / und zustehender Gefahr / befreyet seyn.
Wann jemand etwas / ümb feindlichen Einfals / Feuers und Wassers-Noth / und andern derogleichen Gefährlichkeiten willen / bey einem andern deponiret, und derselbe der es empfangen / solches verleugnen und zu restituiren sich verweigeren würde / derselbe / wann er dessen überweiset / sol solches zur Strafe gedoppelt bezahlen.
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 165. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_183.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 165. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_183.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)