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Ein jeglicher so nach diesem Unserm Stadt-Recht / seine Güter selbst zuverwalten hat / ist mächtig / dieselbe seine Güter / nach seiner Gelegenheit / Schulden / und anderer Sachen halben / zu verpfänden.
Wann ein Gläubiger in seines Schuldners beweglichem Gut / Verpfändung hat / und ihm doch dasselbe in seinen Gewehren gelassen / der Schüldener aber immittelst / ehe dann der Zahlungs Termin kommen / solche verpfändete fahrende Haab verhandelt / oder in andere Hände gebracht / so wollen Wir / das auff den Fall / zu befürderung gemeiner Handthierung / und Vermeidung beschwerlicher disputation, der Gläubiger die verpfändete
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 176. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_184.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 176. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_184.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)