Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 184.jpg

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TITULUS. IV.
Von Pfandschafft und
Verpfändungen:
ARTICULUS 1.

Ein jeglicher so nach diesem Unserm Stadt-Recht / seine Güter selbst zuverwalten hat / ist mächtig / dieselbe seine Güter / nach seiner Gelegenheit / Schulden / und anderer Sachen halben / zu verpfänden.

2.

Wann ein Gläubiger in seines Schuldners beweglichem Gut / Verpfändung hat / und ihm doch dasselbe in seinen Gewehren gelassen / der Schüldener aber immittelst / ehe dann der Zahlungs Termin kommen / solche verpfändete fahrende Haab verhandelt / oder in andere Hände gebracht / so wollen Wir / das auff den Fall / zu befürderung gemeiner Handthierung / und Vermeidung beschwerlicher disputation, der Gläubiger die verpfändete