Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 186.jpg

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5.

Auch da jemand einem andern für eine Schuld sein Hauß oder unbeweglich Erb / obgesetzer massen / vorm Rathe verpfändlich versetztet und aufflässet / derselbe mag die Ubermaß / und so viel das Erb besser ist dann vorige Schuld / einem andern auch Verpfänden / doch das solches / wie gemeld / vorm Rathe beschehe / darmit ein jeder / so darwider zu sprechen hat / solches darselbst öffentlich thun / und darauff ferner wie Recht verfahren müge.

6.

So jemand einem andern Geld zu Zahlen schüldig / und ihm dafür sein Erbe zuverpfänden anderbietete / dasselb ist der Gläubiger anzunehmen nicht schüldig / es schwere ihm dann der Schüldiger / das er weder Pfenninge / Kistenpfandt / oder bewegliche Güter habe / und als dann mag er ihm sein frey Erbe / da er eins hat / versetzen und verpfänden.

7.

Es sol aber ein jeglicher Pfandt-Herr oder Gläubiger / so lange er das Pfandt in seiner Gewarsam hat / dasselbig / wie ein jeder fleissiger Hauß-Vater sein selbst eigen Gut / versorgen / und so fern er das nicht thäte /