Rente halben / in andern des Schüldners Gütern / nach ihrem dato, des Vorzugs zugeniessen.
Auch wann einem in gemein alle Haab und Güter / und folgends dem andern ein besonder Stücke von denselben Gütern / außdrücklich verpfändet worden: So hat der erste auch den Vorgang / in dem hernacher einem andern besonderlich verpfändetem Gute. Da aber dem Gläubiger auff ein sonderbahr Gut Verpfändung geschehen / und zugleich alle andere Güter zu Unterpfandt gesetzt weren: Sol der Gläubiger zuforderst aus dem special gesetztem Pfande die Bezahlunge suchen / und da er dieselbe daraus erlangen kan / den anderen Creditorn, welche jüngere Verpfändung haben / ihre Schuld aus den übrigen zu suchen nicht hinderlich seyn.
Stehen aber in auffgerichteten Pfandt-Verschreibungen die data gleich: So sollen die Gläubiger auch zugleich / doch nach Anzahl ihres jeden Schulden / wie ob stehet / zugelassen werden.
Da auch jemand Geld ausgeliehen / damit einen andern Gläubiger / dem ein Gut Verpfändet
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 189. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_197.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)