Bürgen genommen werden / welche sich zu einer gewissen Peen müssen obligieren, und da die Sache ihrem Principal zu wiedern liesse / werden sie mit erlegung der Peen entfreyet.
Alle dieselben / so vor sich beständiglich contrahiren, können sich auch für andere bürglich verpflichten / dahero Weiber / so nach diesem Unserm Stadt Recht Unmündig / und Knaben unter achtzehen Jahren / ohne ihre Curatorn und Vormündere sich nicht können als Bürgen beständiglich verpflichten.
Die Bürgen können nicht also verbunden werden / das sie mehr solten bezahlen dann der Principal Schüldener / wiewol sie gestrenger obligirt und verknüpfft werden können / das jenige / darzu sich der Principal obligirt, zubezahlen.
Dahero wann einer zehen schüldig / und setzet einen Bürgen auff funfftzehen / geldet die Bürgschafft höher nicht / dann auff zehen / darzu sich der Principal verbunden.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 192. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_200.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)