er sich aller vorgesetzter dreyer Wohlthaten und Begnadung Rechtens / so den Bürgen vergönnet / allerdings unfähig und verlustig.
Wann einer etwas kaufft von einem / auff gewisse Zeit zu bezahlen / und der Verkäuffer trauet dem Käuffer / also das er der Käuffer es in seine Gewehr bringet / wil der Verkäuffer alsdann Bürgen für die Bezahlung haben: So darff er ihm alsdann keine Bürgen dafür stellen / es were dann offenbahr / kund und notorium, das er flüchtig oder weichhafftig[1] seyn würde.
Wann jemand ein Erbe verlassen wird / der sol immer zu Bürgen nehmen / auff das er verwahret werde Jahr und Tag / und entbricht ihm etwas an der Gewehrde / das sol der Bürge entrichten. Und wann die Gewehr Jahr und Tag geschehen ist / so ist der Bürge frey / und der / deme das Erbe verlassen und zugeschrieben / dasselb näher zubehalten / dann es ihm jenig Mann abzuwinnen. Es were dann / das der jenige / welcher es anzufechten Vorhabens / durch Rechtmässige Uhrsache außheimisch gewesen / so hat er billig von Zeit der erlangten Wissenschafft noch Jahr und Tag zugeniessen.
- ↑ zu weichen: fliehen; flüchtig (Grimm)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 196. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_204.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)