Hat ein Bürge für einen Contract / der allein auff eine gewisse und benandte Zeit geschehen / gelobet: So ist alsdann / nach verlauff der Zeit / da der Gläubiger / auff Unterhaltung / oder aus gutem Willen / dem Schüldener weitere Frist / ohne des Bürgen Vorwissen / gegeben / der Bürge ledig / wie imgleichen / da der Bürge außdrücklich in seiner Verpflichtung bedingt / das nach Außgange einer gewissen Zeit / er ferner nicht hafften / noch Bürge seyn wolle / und der Gläubiger gibt dem Principal fernere dilation, darin der Bürge nicht gewilliget: So ist er der Bürgschafft ledig. Sonsten ins gemein wird der Bürge / welcher der Bezahlung halben gelobet / nicht entfreyet / ob gleich nach verlauff der Zeit / da die Bezahlung fallen sollen / der Gläubiger ohne des Bürgen Vorwissen / weitere Frist gegeben hätte.
Es sol aber in allewege dem Bürgen erlaubet seyn / so er vermercken würde / das der Selbgelter seine Güter verschwendete / oder sonsten in Abgang seiner Nahrung käme / gegen den Principaln und Selbgelter / ümb Enthebung und Erledigung seiner Bürgschafft / zu klagen.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 196. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_205.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)