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Welcher gestalt aber der Bürge demselben / gegen welchen er sich verpflichtet / verhafftet ist / solcher gestalt hat er auch ihm hinwieder denselben / vor dem er gelobet und bezahlet hat / verpflichtet / ihn schadeloß zuhalten.
Wer einen Wechsel-Brieff acceptiret, der wird Debitor oder Selbschüldiger / so wol als der das Geld selber auffgenommen und empfangen hat.
Wann ein Wechsel-Brieff von fremden Oerten kömpt / und auff einen zu acceptiren assignirt
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 198. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_206.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 198. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_206.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)