Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 206.jpg

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17.

Welcher gestalt aber der Bürge demselben / gegen welchen er sich verpflichtet / verhafftet ist / solcher gestalt hat er auch ihm hinwieder denselben / vor dem er gelobet und bezahlet hat / verpflichtet / ihn schadeloß zuhalten.


TITULVS VII.
Von Wechsel und Wechsel-Brieffen:
ARTICULUS 1.

Wer einen Wechsel-Brieff acceptiret, der wird Debitor oder Selbschüldiger / so wol als der das Geld selber auffgenommen und empfangen hat.

2.

Wann ein Wechsel-Brieff von fremden Oerten kömpt / und auff einen zu acceptiren assignirt