Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
TITULVS. VIII.
Von Kauffen und Verkauffen:
ARTICULUS 1.
Eine Frau die Kauffmanschafft gebraucht / offene Laden und Fenster hält / mit Gewicht aus- oder einwieget und mist / sol pflichtig seyn / das jenige so sie kaufft oder verkaufft / zu zahlen und liefferen. Die aber / so der Kauffmanschafft nicht zugethan / kan ohne ihres Mannes oder ihrer Vormünder Wissen und Vollbort / ausserhalb Linnewandt und Flachs / zu des Hauses Nothdurfft gehörig / nichts beständiglich contrahiren. Hätte sie aber / ohne Consens ihres Vormundts etwas auffgeborget / oder gekaufft / sol dem Gläubiger verstattet werden / ihr das oberste Kleidt abzunehmen / biß daß er bezahlet ist.
2.
Dieser Stadt Güter sol niemand verkauffen /
Empfohlene Zitierweise:
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 204. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_212.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 204. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_212.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)