Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 214.jpg

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5.

Wann in dieser Stadt und derselben Jurisdiction Güter auff Leute / die allhie keine Bürger oder Unterthanen seyn / versterben / und derselben Erben einer vor der Theilung den Erbfall verkauffte: So ist derselbe der die Theilung thun / und das Gut von sich geben sol / der nechste zu dem Kauff / wann er die Pfenninge / darumb der Erbfall verkaufft ist / erlegen wil. Und da wegen des Kauffgelds Zweiffel oder böser Argwohn entstehen würde / sol der Verkäuffer das Kauff-Geld bey seinem leibliche Eyde nahmkündig zumachen schüldig seyn.

6.

Wann liegende Gründe / stehende Erbe / oder Zinse / verkaufft seyn / sollen dieselbigen vor dem sitzendem Rathe in öffentlicher Audientz verlassen / und folgends in dieser Stadt Erb- oder Rent-Buch geschrieben werden / und der Verkäuffer des Hauses / die Gewehre mit einem gnugsamen Bürgen auff Jahr und Tag / dem Käuffer zubestellen schüldig und verbunden seyn.

7.

Nach Außgang Jahrs und Tags kan niemand verkauffte / verlassene / und in der Stadt-Buch