darumb geben wil / so sol das Gut vor hundert Gülden dein seyn / etc. In diesen und dergleichen Fällen ist zwar der Käuffer allezeit verbunden / daß er den Kauff halten muß / aber darentgegen kan auch der Verkäuffer das Gut / dem so mehr dafür bieten thut / nicht alsbald zuschlagen / sondern muß es zu forderst dem ersten Käuffer an praesentiren / als der in das jenige was geboten / einzutreten wolbefuget ist.
So bald der Kauff in allen seinen Puncten / über fahrende Haab / vollenzogen: So ist insgemein der Schade und Vortheil / so dem Gute begegnet oder zuwächst / des Käuffers / wann schon die Wahren in des Verkäuffers Packraum und Verwahrung verblieben: In liegenden Gütern aber kan kein Schade oder Vortheil dem Käuffer zugerechnet werden / es sey ihm dann zuforderst vor sitzendem Rath verlassen / oder er habe sich der Possession unterfangen / oder auch einen andern Abscheid mit dem Verkäuffer genommen.
Wann ein verkaufftes Gut zu Rechte angefochten wird / so sol der Käuffer solches dem Verkäuffer / als der ihn in Rechten zuvertreten / noth- und
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 209. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_217.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)