Jahres Häure erlegen / und darneben von den übrigen Jahren das Interesse, wann der Eigenthümer das Hauß ringer verhäuren muß / abtragen. Doch sol ihm allewege zum besten kommen / wann es mittlerweile / mit Vorwissen des Eigenthümers / einem andern verhäuret / und davon etwas empfangen wird. Ebenmässig sol auch der Verhäurer so den Contract nicht halten wil / verbunden seyn.
Wann einer ein Hauß / Boden oder Keller / ein zeitlang in der Häure gehabt / so kan er nicht daraus getrieben werden / es sey ihm dann zuförderst ein halb Jahr / wann es ein Hauß / und ein Viertheil Jahr / wann es eine Boden oder Keller ist / vorher die Loßkündigung geschehen / wie auch gleicher gestalt / wann der Häurling je länger in dem Hause / Boden oder Keller zu wohnen nicht bedacht ist / mit der Auffsage sol gehalten werden.
Hat jemand ein Hauß auf zwey oder drey Jahr gehäuret / und bleibet nach Außgange derselbigen / ohne alle Vorwort darinnen bewohnen / der sol von dem Jahre gleich so viel Häure geben / als er von einem der vorigen Jahre gegeben hat / doch darff sein Bürge /
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 216. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_224.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)