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Wann nach Absterben der Eltern / zwey oder mehr Kinder / so zu ihren Jahren gekommen / und in den angeerbten Gütern ohne alle Vorwort besitzen bleiben / mit denselbigen Handel und Wandel treiben / so sollen sie mit gesammender Hand den Gewinn und Verlust tragen / biß daß sie rechtmässig getheilet haben.
Mascopey kan in dieser guten Stadt nicht allein auff eine genandte Parthey / gewisse und specificirte / besondern auch wol auff alle gegenwertige und künftige Güter / gemacht werden.
- ↑ WS: Kommt von Matschaft, der Verbindung mehrerer zu einem gemeinschaftlichen Endzwecke oder Gesellschaft. Es ist ein nur in den niedersächsischen Handelsstädten übliches Wort
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 219. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_227.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 219. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_227.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)