Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 227.jpg

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TITULUS X.
Von Gesellschafft oder Mascopey:[1]
ARTICULUS 1.

Wann nach Absterben der Eltern / zwey oder mehr Kinder / so zu ihren Jahren gekommen / und in den angeerbten Gütern ohne alle Vorwort besitzen bleiben / mit denselbigen Handel und Wandel treiben / so sollen sie mit gesammender Hand den Gewinn und Verlust tragen / biß daß sie rechtmässig getheilet haben.

2.

Mascopey kan in dieser guten Stadt nicht allein auff eine genandte Parthey / gewisse und specificirte / besondern auch wol auff alle gegenwertige und künftige Güter / gemacht werden.

  1. WS: Kommt von Matschaft, der Verbindung mehrerer zu einem gemeinschaftlichen Endzwecke oder Gesellschaft. Es ist ein nur in den niedersächsischen Handelsstädten übliches Wort