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Wird jemand durch eines Erbahrn Raths Urtheil und Recht überwunden / daß er in gehabter Mascopey sich betrieglich und hinderlistig verhalten hat / der sol für keinen ehrlichen Mann hinführo geachtet werden.
Wann zwo unmündige Personen / aus freyem Willen / mit Bevollbortung ihrer Eltern / in unverbottenem Grad sich mit einander ehelich einlassen und verbinden / solches wird für eine rechte Ehe geachtet.
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 224. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_232.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 224. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_232.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)