Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 235.jpg

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7.

Wann aber einer mit einer Jungfrauen oder Wittwen sich ehelich eingelassen / die er vermeynet reich zu seyn / und daran Mangel erspühret / so kan in diesem Falle / nach gehaltener Hochzeit die Trennung keine statt haben / sondern er muß dieselbe / die er hat genommen / behalten. Aber vor der ehelichen Copulation und Beylager / kan die Verlöbnüß getrennet werden.

8.

Trennung oder Scheidung der Ehe wird nicht zugelassen / es sey dann daß der eine an dem andern Ehebrüchig worden / oder daß der eine unter ihnen zum Ehestande untüchtig befunden / oder daß der eine an dem andern Treuloß würde / und denselben verlassen hätte.

9.

Auff beschehene gerichtliche Erkändtnüß des begangenen Ehebruchs / wird dem unschüldigen Theil wiederumg zu der Ehe zu schreiten vergönnet und zugelassen.