beladen / daß man außschiffen muß / der letzt eingeschiffet hat / der muß erst wieder außschiffen / thäte sich dessen jemand der Kaufleute verweigern / die Gefahr beruhet auff demselbigen.
Kein Schiffer sol nach diesem Tage Schifs-Volck häuren / wie sie Nahmen haben mügen / sie haben dann gnugsame Paßbort ihres redlichen Verhaltens von ihren Schiffern / mit welchen sie gefahren haben / bey Pœn dreißig Thaler vor jede Person / welche der Schiffer ohne Paßbort mit nehmen würde / davon der halbe Theil an den Rath / und der ander halbe Theil an die Seefahrende Armen sol verfallen seyn / jedoch sollen sich auch die Schiffere gegen ihre Schifskindere / so sich gebührlich verhalten / mit Mittheilung der Paßborten unweigerlich bezeigen. Weil aber die frembde weit abgesessene Schiffere nicht allewege bekandt / eins theils auch nicht schreiben / und also keine Paßbort mit geben können / dahero viel Unrichtigkeit und Unterschleiff entstehen köndte / so sol den Alterleuten der Schiffer Gesellschaft allhie / solche Pässe den Schifs-Kindern frey / ohne Entgeltnüß / mit zutheilen auferlegt seyn / darunter doch in Noth-Sachen / ausserhalb Landes / einen frembden Boßmann ohne Paßbort nach Gelegenheit anzunehmen / nicht sol gemeinet seyn. Da auch der Schiffer und Schifsknecht nicht einig / ob er
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 248. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_256.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)