eines Paßborts würdig sey oder nicht / sol solches zu Erkändtnüß der Alter-Leute der Schiffer Gesellschaft / oder da es von denselben nicht könte geschlichtet werden / zu Erkäntnüß der Obrigkeit gestellet seyn.
Wann ein Schiffer sein Volck gehäuret hat auff Franckreich / oder an andere Oertere / und der Schiffer erlangte von seinen Freunden / oder sonsten von andern Zeitung / daß am andern Orte bessern Profith zu thun Vermuthung ist / so sollen sie dem Schiffer folgen / dagegen sol ihnen der Schiffer Verbesserung zusagen: Könten sie sich umb Verbesserung der Häur nicht vergleichen / so sol die Verbesserung stehen an guter unpartheyischer Seeerfahrner / oder Alter-Leute Erkäntnüß / wann die Reise geendiget ist / würde hiegegen jemand handeln / oder Meuterey anrichten / der sol wie ein Meutmacher gestrafft werden.
Würde sich ein oder mehr gegen den Schiffer muthwillig stellen / und untreu befunden / und solches mit zween Schifs-Kindern beweiset werden könte / denselben mag der Schiffer zu gelegener Zeit am Land setzen / doch daß Leute darauff wohnen / dagegen sollen
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 249. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_257.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)